Privatinsolvenz in Spanien: Restschuldbefreiung für Deutsche
Privatinsolvenz in Spanien für Deutsche: wann spanische Gerichte zuständig sind, welche Schulden erlassen werden und ob Deutschland den Erlass anerkennt.
Rechtsanwalt · Hausverwalter · Insolvenzverwalter
Col. n.º 5.231 ICALPA · Las Palmas de Gran Canaria · 11 Min. Lesezeit
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So funktioniert die RestschuldbefreiungServicios relacionados
Deutsche, die in Spanien leben, können dort Privatinsolvenz (concurso de acreedores) beantragen und die spanische Restschuldbefreiung (exoneración del pasivo insatisfecho, EPI) erhalten: Das Gesetz gewährt sie jeder redlichen natürlichen Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit (Art. 1.1 und 486 TRLC). Zuständig sind die spanischen Gerichte, wenn Sie den Mittelpunkt Ihrer hauptsächlichen Interessen in Spanien haben; bei Privatpersonen wird er am gewöhnlichen Aufenthalt vermutet, sofern dieser nicht in den sechs Monaten vor dem Antrag in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848). Erlassen werden grundsätzlich alle offenen Schulden, mit den Ausnahmen, die Art. 489.1 TRLC aufzählt.
Wann spanische Gerichte für Auswanderer zuständig sind
Die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) knüpft die Zuständigkeit an den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen, kurz COMI. Gemeint ist der Ort, an dem Sie gewöhnlich der Verwaltung Ihrer Interessen nachgehen und der für Dritte feststellbar ist (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO). Das spanische Recht übernimmt diesen Maßstab (Art. 45 TRLC).
Für natürliche Personen gelten zwei Vermutungen:
- Bei Personen ohne selbstständige Tätigkeit wird vermutet, dass der COMI am gewöhnlichen Aufenthalt liegt. Das gilt nur, wenn dieser in den sechs Monaten vor dem Antrag nicht in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde.
- Bei Selbstständigen (autónomos) wird der COMI an der Hauptniederlassung vermutet. Das gilt nur, wenn diese in den drei Monaten vor dem Antrag nicht in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde.
Wer vor vier Monaten als Angestellter von Köln nach Gran Canaria gezogen ist, kann sich nicht auf die Vermutung stützen, seinen spanischen COMI aber anders nachweisen. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung objektiver, für Gläubiger erkennbarer Umstände, etwa wo Sie den größten Teil Ihres Einkommens beziehen und ausgeben oder wo sich der Großteil Ihres Vermögens befindet. Ist Ihre einzige Immobilie eine Eigentumswohnung in Deutschland, widerlegt das allein die Vermutung zugunsten des spanischen Wohnorts nicht (EuGH, Rechtssache C-253/19, ECLI:EU:C:2020:585).
Die Eintragung im Einwohnerregister der Gemeinde (padrón) und die Registrierungsbescheinigung für EU-Bürger (certificado de registro) sind Indizien. Eine Aufenthaltserlaubnis verlangt das Insolvenzrecht nicht. In der Praxis brauchen Sie einen Ausweis und Ihre NIE, die spanische Identifikations- und Steuernummer für Ausländer.
Wer dagegen in Deutschland lebt und auf Teneriffa nur ein Ferienhaus besitzt, hat seinen COMI grundsätzlich in Deutschland. Ein auf Spanien beschränktes Partikularverfahren setzt eine Niederlassung mit wirtschaftlicher Tätigkeit voraus (Art. 2 Nr. 10 und Art. 3 Abs. 2 EuInsVO; Art. 49 TRLC).
Zuständig ist in Spanien die Abteilung für Handelssachen des erstinstanzlichen Gerichts (Sección de lo Mercantil del Tribunal de Instancia), auch bei Privatpersonen, die nie Unternehmer waren (Art. 87.1 und 87.7 LOPJ). Sie sitzt in der Regel in der Provinzhauptstadt, auf den Kanaren also in Las Palmas de Gran Canaria und in Santa Cruz de Tenerife. Den Antrag unterschreiben ein Anwalt und ein Procurador, der Prozessvertreter vor spanischen Gerichten (Art. 6.2 TRLC).
So funktioniert die Restschuldbefreiung in Spanien
Das Gesetz kennt zwei Wege (Art. 486 TRLC):
- Restschuldbefreiung nach Verwertung des Vermögens (liquidación de la masa activa). Ohne pfändbares Vermögen kommt ein Verfahren ohne Masse (concurso sin masa) in Betracht. Darin können Sie die Befreiung direkt beantragen, wenn die Gläubiger keinen Insolvenzverwalter verlangen (Art. 37 bis, 37 ter und 501 TRLC). Der Richter erteilt sie mit dem Abschluss des Verfahrens (Art. 502 TRLC).
- Restschuldbefreiung mit Zahlungsplan (plan de pagos), ohne dass Ihr Vermögen verwertet wird. Der Plan läuft in der Regel drei Jahre. Fünf Jahre sind es, wenn die selbst genutzte Wohnung nicht verwertet wird oder die Zahlungen ganz oder überwiegend von der Entwicklung Ihres Einkommens abhängen (Art. 497 TRLC). Danach erteilt der Richter die endgültige Befreiung (Art. 500 TRLC).
Voraussetzung ist, dass Sie redlicher Schuldner sind (deudor de buena fe). Was das heißt, legt eine abschließende Liste von Ausschlussgründen fest (Art. 487.1 TRLC; Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs, Tribunal Supremo, STS 264/2026 vom 18. Februar 2026, ECLI:ES:TS:2026:440). Dazu gehören unter anderem bestimmte Verurteilungen wegen Vermögens-, Steuer- oder Sozialversicherungsdelikten in den letzten zehn Jahren, rechtskräftige Sanktionen wegen sehr schwerer Steuer- oder Sozialversicherungsverstöße, eine schuldhafte Insolvenz (concurso culpable), mangelnde Mitwirkung und leichtfertige Verschuldung. Der Richter prüft diese Gründe von Amts wegen, auch wenn kein Gläubiger widerspricht (Art. 502.1 TRLC; STS 262/2026 vom 18. Februar 2026, ECLI:ES:TS:2026:439).
Der Mythos von den 50 Prozent
Manche Ratgeber behaupten, in Spanien würden höchstens 50 % der Schulden erlassen. Nach Art. 489.1 TRLC erstreckt sich die Befreiung aber auf alle offenen Schulden außer den dort genannten. Die 50-Prozent-Regel gilt nur für Steuer- und Sozialversicherungsschulden.
Nicht erlassen werden insbesondere:
- Unterhaltsschulden (Art. 489.1.3.º TRLC);
- Schadensersatz wegen Tod oder Körperverletzung und die zivilrechtliche Haftung aus einer Straftat (Nr. 1 und 2);
- Geldstrafen aus Strafverfahren und sehr schwere Verwaltungssanktionen (Nr. 6);
- die Kosten des Erlassverfahrens selbst (Nr. 7);
- Schulden mit dinglicher Sicherheit, etwa einer Hypothek, bis zum Wert der Sicherheit (Nr. 8);
- öffentlich-rechtliche Forderungen, soweit sie über den Teilerlass hinausgehen (Nr. 5).
Bürgen und Mitschuldner profitieren nicht davon. Hat Ihr Vater für Ihren Kredit gebürgt, kann die Bank weiter von ihm Zahlung verlangen (Art. 492.1 TRLC).
Steuer- und Sozialversicherungsschulden in Spanien
Schulden, die die spanische Steuerverwaltung (Agencia Tributaria, AEAT) eintreibt, werden bis 10.000 € erlassen: die ersten 5.000 € vollständig, darüber die Hälfte bis zu diesem Höchstbetrag. Für die Sozialversicherung (Seguridad Social) gilt dasselbe (Art. 489.1.5.º TRLC). Dieser Teilerlass ist nur bei der ersten Restschuldbefreiung möglich (Art. 489.3 TRLC).
Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs gilt der Höchstbetrag für jeden öffentlichen Gläubiger gesondert und für alle öffentlich-rechtlichen Forderungen, auch für die der Regionen und Gemeinden (STS 260/2026 vom 18. Februar 2026, ECLI:ES:TS:2026:436). Das spricht für einen eigenen Höchstbetrag bei der kanarischen Steuerverwaltung (Agencia Tributaria Canaria, etwa für die IGIC). Ein Urteil, das dies ausdrücklich feststellt, ist der Kanzlei allerdings nicht bekannt. Zuschläge und Zinsen (recargos e intereses) sind nachrangige Forderungen. Sie werden vollständig erlassen und verbrauchen den Höchstbetrag nicht (Art. 281.1.3.º TRLC; STS 260/2026 und STS 264/2026).
Ein Haftungsbescheid gegen Sie als Geschäftsführer einer spanischen S.L. (derivación de responsabilidad) schließt die Restschuldbefreiung nur aus, wenn ihm ein betrügerisches Verhalten zugrunde liegt, das einem sehr schweren Verstoß gleichkommt (STS 264/2026; mehr dazu unter Geschäftsführerhaftung in Spanien).
Ein fiktives Rechenbeispiel: Eine selbstständige Fotografin auf Gran Canaria schuldet der AEAT 12.000 € Steuern ohne Zuschläge, der Seguridad Social 6.000 € und einer deutschen Bank 15.000 € aus einer Kreditkarte. Bei der AEAT werden 5.000 € ganz und die Hälfte der übrigen 7.000 € erlassen, zusammen 8.500 €. Offen bleiben 3.500 €. Bei der Seguridad Social werden 5.500 € erlassen und 500 € bleiben offen. Die Kreditkartenschuld wird ohne Höchstbetrag erlassen, soweit sie offen bleibt und kein Ausschlussgrund vorliegt.
Schulden und Vermögen in Deutschland
Zur Insolvenzmasse des spanischen Hauptverfahrens gehört Ihr gesamtes pfändbares Vermögen, auch das Konto bei der Sparkasse oder ein Grundstück in Bayern (Art. 47.2 und 192 TRLC). Erfasst werden alle Forderungen, gleich welche Staatsangehörigkeit und welchen Sitz der Gläubiger hat (Art. 251.1 TRLC). Die deutsche Bank und der Online-Kreditgeber gehören also mit Anschrift in die Gläubigerliste des Antrags (Art. 7 TRLC).
Der Insolvenzverwalter benachrichtigt bekannte Gläubiger im Ausland einzeln (Art. 738 TRLC). Gläubiger aus anderen EU-Staaten können ihre Forderung mit einem Standardformular anmelden, auch auf Deutsch und ohne Anwalt. Die Frist beträgt mindestens 30 Tage. Gericht oder Insolvenzverwalter können eine spanische Übersetzung verlangen (Art. 53 und 55 EuInsVO).
Verschweigen Sie nichts, was Sie in Deutschland besitzen oder verdienen. Wer Vermögen oder Einkünfte verheimlicht, riskiert, dass die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers widerrufen wird (Art. 493.1.1.º TRLC).
Eine Grundschuld auf Ihrer Wohnung in Deutschland kann die Bank weiter verwerten. Die Eröffnung lässt dingliche Rechte an Gegenständen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden, unberührt (Art. 8 EuInsVO).
Forderungen des deutschen Finanzamts oder deutscher Sozialversicherungsträger können im spanischen Verfahren angemeldet werden. Bei Gegenseitigkeit werden sie als gewöhnliche Insolvenzforderungen (créditos ordinarios) zugelassen (Art. 739.2 TRLC). Ob für sie der Höchstbetrag für öffentliche Forderungen gilt, ist ungeklärt.
Anerkennung der spanischen Restschuldbefreiung in Deutschland
Die Eröffnung des spanischen Hauptverfahrens wird in Deutschland anerkannt, sobald sie in Spanien wirksam ist. Sie entfaltet dort ohne weitere Förmlichkeiten die Wirkungen, die das spanische Recht ihr beilegt (Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 EuInsVO). Spanisches Recht bestimmt auch, welche Wirkungen die Beendigung des Verfahrens hat und welche Rechte die Gläubiger danach noch haben (Art. 7 Abs. 2 Buchst. j und k EuInsVO). Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung des Verfahrens werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt (Art. 32 Abs. 1 EuInsVO).
Die Restschuldbefreiung wird mit dem Abschluss des Verfahrens oder per Beschluss des Insolvenzrichters erteilt (Art. 500.1 und 502.1 TRLC). Deshalb ordnet die Kanzlei sie Art. 32 Abs. 1 EuInsVO zu. Eine Entscheidung des EuGH oder des spanischen Obersten Gerichtshofs genau zu dieser Frage ist ihr nicht bekannt. Grenzen setzen der ordre public (Art. 33), dingliche Rechte (Art. 8) und ein etwaiges Sekundärverfahren in Deutschland (Art. 20 Abs. 1 EuInsVO).
Restschuldbefreiung in Spanien und Deutschland im Vergleich
In Deutschland tritt der Schuldner sein pfändbares Einkommen während der Abtretungsfrist an einen Treuhänder ab (§ 287 Abs. 2 InsO). Der spanische Weg über die Verwertung kennt diese Phase nicht, dafür kann die Restschuldbefreiung innerhalb von drei Jahren widerrufen werden, etwa nach einer Erbschaft (Art. 493 TRLC).
| Frage | Deutschland (InsO) | Spanien (TRLC) |
|---|---|---|
| Dauer | in der Regel Abtretungsfrist von drei Jahren ab Eröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO) | Zahlungsplan von drei oder fünf Jahren (Art. 497); bei Verwertung Erlass mit Abschluss des Verfahrens (Art. 502) |
| Unterhaltsrückstände | nur ausgenommen, wenn vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt (§ 302 Nr. 1 InsO) | stets ausgenommen (Art. 489.1.3.º) |
| Steuerschulden | erfasst, außer nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat (§ 302 Nr. 1 InsO) | Teilerlass bis 10.000 € je öffentlichem Gläubiger (Art. 489.1.5.º) |
| Geldstrafen | ausgenommen (§ 302 Nr. 2 InsO) | ausgenommen, ebenso sehr schwere Verwaltungssanktionen (Art. 489.1.6.º) |
Wählen können Sie zwischen beiden Systemen nicht: Zuständig ist der Staat, in dem Ihr COMI liegt (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO).
SCHUFA und ASNEF nach der Restschuldbefreiung
Der Beschluss über die Restschuldbefreiung enthält eine Anordnung an die betroffenen Gläubiger, den Erlass den Auskunfteien mitzuteilen, denen sie den Zahlungsverzug gemeldet hatten. Sie können außerdem eine Ausfertigung des Beschlusses (testimonio) anfordern und die Aktualisierung selbst verlangen (Art. 492 ter TRLC). In Spanien betrifft das etwa die Auskunftei ASNEF. Wie die SCHUFA mit einer spanischen Entscheidung umgeht und wie lange sie Einträge speichert, richtet sich nach deutschem Recht und ihren eigenen Vorgaben.
Beim Zahlungsplan stimmen Sie zu, dass die Restschuldbefreiung im spanischen öffentlichen Insolvenzregister (Registro público concursal) eingetragen wird, für fünf Jahre oder die kürzere Laufzeit des Plans (Art. 495 TRLC).
Rückkehr nach Deutschland
Für die Zuständigkeit zählt der COMI im Zeitpunkt des Antrags. Das hat der EuGH in einem Fall aus Wuppertal entschieden: Eine Schuldnerin hatte dort die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und war vor der Entscheidung darüber nach Spanien gezogen. Zuständig blieb das deutsche Gericht (Rechtssache C-1/04, Staubitz-Schreiber, ECLI:EU:C:2006:39). Für die heutige Verordnung hat der Gerichtshof das bestätigt (Rechtssache C-723/20, Galapagos BidCo, ECLI:EU:C:2022:209).
Wer den Antrag stellt, solange er in Spanien lebt, bleibt also beim spanischen Gericht, auch wenn er danach nach Deutschland zieht. Wer erst nach dem Umzug handelt, hat seinen COMI meist schon in Deutschland.
Während eines Zahlungsplans bleiben Sie bis zur endgültigen Befreiung zur Mitwirkung verpflichtet und müssen dem Gericht halbjährlich berichten (Art. 498 ter TRLC). Gläubiger können außerdem Beschränkungen Ihrer Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis vorschlagen (Art. 498.1 TRLC). Einen Umzug ins Ausland während des Plans regelt keine Vorschrift ausdrücklich. Besprechen Sie ihn deshalb vorher mit Ihrem Anwalt.
Sprache, Unterlagen und Kosten
Das Verfahren wird auf Spanisch geführt (Art. 231 LOPJ; Art. 142 LEC). Wenn Sie kein Spanisch sprechen und aussagen müssen, kann das Gericht einen Dolmetscher hinzuziehen (Art. 143.1 LEC). Deutschen Unterlagen ist eine Übersetzung beizufügen; eine private genügt, solange sie niemand binnen fünf Tagen beanstandet (Art. 144 LEC). Öffentliche Urkunden aus Deutschland brauchen grundsätzlich eine Apostille oder Legalisation (Art. 323.2 LEC).
Für den Antrag brauchen Sie unter anderem eine Darstellung Ihrer Lage mit Familien- und Güterstand, ein Vermögensverzeichnis, eine Gläubigerliste mit Anschriften (Art. 7 TRLC) und die spanischen Einkommensteuererklärungen (IRPF) der letzten drei Jahre, einschließlich derer, die Sie hätten abgeben müssen (Art. 495.1 und 501.3 TRLC).
Die Kanzlei berechnet für das Verfahren 999 € in Fällen ohne besondere Schwierigkeiten und bis zu 4.500 € in komplexen Fällen, etwa bei vielen Gläubigern, Immobilien oder hohen öffentlichen Schulden. Darin sind die IGIC, die kanarische Steuer anstelle der Mehrwertsteuer, und der Procurador enthalten. Nicht enthalten ist die Vergütung eines Insolvenzverwalters, falls das Gericht einen bestellt; sie setzt der Richter fest. Der Betrag wird vor Beginn schriftlich vereinbart. Einzelheiten stehen auf der Seite Honorare.
Einen Überblick auf Deutsch geben die Seite Schuldenbefreiung in Spanien und der Leitfaden zum Zweite-Chance-Gesetz. Ihren Fall können Sie per Videokonferenz besprechen: Fragen Sie über die Terminanfrage einen Termin an, und die Kanzlei schlägt Ihnen Tag und Uhrzeit vor.
Häufige Fragen
Wann ist ein spanisches und wann ein deutsches Insolvenzgericht zuständig?
Zuständig sind die Gerichte des Staates, in dem Sie den Mittelpunkt Ihrer hauptsächlichen Interessen haben (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848; Art. 45 TRLC). Bei Privatpersonen wird vermutet, dass er am gewöhnlichen Aufenthalt liegt, sofern dieser nicht in den sechs Monaten vor dem Antrag in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde. Bei Selbstständigen wird vermutet, dass er an der Hauptniederlassung liegt, sofern diese nicht in den drei Monaten vor dem Antrag in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde. Wer in Spanien lebt und arbeitet, fällt deshalb in der Regel in die Zuständigkeit der spanischen Gerichte.
Werden deutsche Bank- und Kreditkartenschulden erfasst?
Ja, sofern sie nicht unter die gesetzlichen Ausnahmen fallen. Im spanischen Verfahren zählen alle Forderungen, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Sitz des Gläubigers (Art. 251.1 TRLC). Deutsche Gläubiger gehören deshalb mit Anschrift in die Gläubigerliste. Eine Grundschuld auf einer Wohnung in Deutschland bleibt allerdings bestehen (Art. 8 der Verordnung (EU) 2015/848).
Wird die spanische Restschuldbefreiung in Deutschland anerkannt?
Die Eröffnung des spanischen Hauptverfahrens wird in Deutschland ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt (Art. 19 und 20 der Verordnung (EU) 2015/848), ebenso die Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung des Verfahrens (Art. 32 Abs. 1). Weil die Restschuldbefreiung mit dem Abschluss des Verfahrens oder durch Beschluss des Insolvenzrichters erteilt wird (Art. 500.1 und 502.1 TRLC), ordnet die Kanzlei sie dieser Vorschrift zu. Eine Entscheidung des EuGH oder des spanischen Obersten Gerichtshofs genau zu dieser Frage ist ihr nicht bekannt. Grenze ist der ordre public (Art. 33).
Stimmt es, dass in Spanien nur 50 % der Schulden erlassen werden?
Nein. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich auf alle offenen Schulden außer den in Art. 489.1 TRLC aufgezählten. Die 50 % betreffen nur Steuer- und Sozialversicherungsschulden: Von ihnen werden die ersten 5.000 € ganz und darüber die Hälfte erlassen, bis höchstens 10.000 € je öffentlichem Gläubiger (Art. 489.1.5.º TRLC; STS 260/2026 vom 18. Februar 2026, ECLI:ES:TS:2026:436).
Wie lange dauert es im Vergleich zu den drei Jahren der InsO?
In Deutschland beträgt die Abtretungsfrist in der Regel drei Jahre ab Eröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO). In Spanien läuft ein Zahlungsplan in der Regel drei Jahre. Fünf Jahre sind es, wenn die selbst genutzte Wohnung nicht verwertet wird oder die Zahlungen ganz oder überwiegend von der Entwicklung Ihres Einkommens abhängen (Art. 497 TRLC). Beim Weg über die Verwertung des Vermögens wird die Restschuldbefreiung mit dem Abschluss des Verfahrens erteilt (Art. 502 TRLC); eine Abtretungsfrist gibt es dort nicht.
Was passiert mit Unterhalt und Steuerschulden beim Finanzamt?
Unterhaltsschulden werden in Spanien nie erlassen (Art. 489.1.3.º TRLC), während § 302 Nr. 1 InsO nur vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlten Unterhalt ausnimmt. Forderungen des deutschen Finanzamts können im spanischen Verfahren angemeldet werden und werden bei Gegenseitigkeit als gewöhnliche Insolvenzforderungen zugelassen (Art. 739.2 TRLC). Ob für sie der Höchstbetrag für öffentliche Forderungen gilt, ist bisher ungeklärt.
Was ist mit meinem SCHUFA-Eintrag?
Der spanische Beschluss enthält eine Anordnung an die Gläubiger, den Erlass den Auskunfteien mitzuteilen, denen sie den Verzug gemeldet hatten. Mit einer Ausfertigung des Beschlusses können Sie die Aktualisierung auch selbst verlangen (Art. 492 ter TRLC). Wie die SCHUFA damit umgeht und wie lange sie Einträge speichert, richtet sich nach deutschem Recht und ihren eigenen Vorgaben.
Kann ich nach Deutschland zurückziehen?
Für die Zuständigkeit zählt der Mittelpunkt Ihrer Interessen im Zeitpunkt des Antrags; ein späterer Umzug ändert daran nichts (EuGH, Rechtssache C-1/04, ECLI:EU:C:2006:39; Rechtssache C-723/20, ECLI:EU:C:2022:209). Während eines Zahlungsplans bleiben Sie dem spanischen Gericht gegenüber berichtspflichtig (Art. 498 ter TRLC). Eine ausdrückliche Vorschrift über einen Umzug während des Plans gibt es nicht. Besprechen Sie ihn deshalb vorher mit Ihrem Anwalt.
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