Spanisches Testament für Deutsche auf den Kanarischen Inseln: Leitfaden 2026
Alles, was Deutsche über das spanische Testament wissen müssen: Testamentsarten, Rechtswahl nach EU-Erbrechtsverordnung 650/2012, Pflichtteile, Abfassung beim Notar, Kosten und warum ein spanisches Testament unverzichtbar ist.
Abogado · Col. n.º 5.231 ICALPA · 6 min de lectura
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Spanisches Testament für Deutsche auf den Kanarischen Inseln: Leitfaden 2026
Tausende Deutsche besitzen Immobilien auf Gran Canaria, Teneriffa oder Lanzarote. Kommt es zum Erbfall, stehen die Erben vor erheblichen bürokratischen Hürden — es sei denn, der Erblasser hat rechtzeitig die richtigen Vorkehrungen getroffen. Ein spanisches Testament ist dabei das zentrale Instrument.
Diese Anleitung erklärt, warum ein spanisches Testament wichtig ist, wie es errichtet wird und welche Gestaltungsmöglichkeiten das europäische Erbrecht bietet.
Warum ein Spanisches Testament?
Problem 1: Zeitverzögerung bei deutschem Testament
Liegt nur ein deutsches Testament vor, müssen die Erben für die Verwendung in Spanien:
- Das Testament beim Nachlassgericht eröffnen lassen
- Eine Apostille (Haager Abkommen) beim zuständigen deutschen Justizministerium beantragen
- Eine beglaubigte Übersetzung ins Spanische durch einen vereidigten Übersetzer anfertigen lassen
- Das Erbscheinäquivalent (Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis) besorgen
- Alles zum spanischen Notar schicken
Dieser Prozess dauert häufig 2-4 Monate und kostet mindestens €300-800 extra.
Problem 2: Strenger spanischer Pflichtteil
Wenn spanisches Erbrecht gilt (z.B. weil der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte und keine Rechtswahl traf), greifen die spanischen Pflichtteilsregeln:
- Kinder erhalten gemeinsam 2/3 des Nachlasses als geschützten Mindestanteil
- Dies ist strenger als das deutsche Pflichtteilsrecht (dort nur 1/2 des gesetzlichen Erbteils)
Durch Errichtung eines spanischen Testaments mit Rechtswahl deutschen Rechts kann man die spanischen Pflichtteilsregeln umgehen.
Lösung: Spanisches Testament mit Rechtswahl
Das spanische Testament ermöglicht:
- Sofortige Verwendung in Spanien ohne Apostille und Übersetzung
- Direkte Eintragung im spanischen Testamentsregister
- Wahl des deutschen Erbrechts nach Art. 22 EU-Erbrechtsverordnung
- Klarheit über die letztwilligen Verfügungen für die spanische Immobilie
EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 — Die Rechtswahl
Seit dem 17. August 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung (Brüssel IV), die bestimmt, welches nationale Erbrecht auf eine Erbschaft anwendbar ist.
Grundregel: Recht des gewöhnlichen Aufenthalts
| Wohnort des Erblassers | Anwendbares Erbrecht |
|---|---|
| Deutschland | Deutsches BGB-Erbrecht |
| Kanarische Inseln (Spanien) | Spanisches Código Civil |
| Wechselnder Wohnsitz | Letzter gewöhnlicher Aufenthalt entscheidend |
Rechtswahl: Wähle dein Heimatrecht
Art. 22 der Verordnung erlaubt dem Erblasser, im Testament das Recht seiner Staatsangehörigkeit zu wählen:
- Ein Deutscher auf den Kanaren kann deutsches Erbrecht für seinen gesamten Nachlass wählen
- Dies schließt die spanischen Immobilien ein
- Vorteil: mildere Pflichtteilsregeln, mehr Testierfreiheit
- Nachteil: die Abwicklung der spanischen Immobilien muss dann nach deutschen Erbrechtsregeln erfolgen, was in der Praxis mehr Koordination erfordert
Empfehlung von ALY Abogados: Die optimale Lösung ist für jeden Einzelfall verschieden. Wer eine Immobilie auf den Kanaren hat und in Deutschland wohnt, sollte sowohl ein deutsches als auch ein spanisches Testament errichten — und beide aufeinander abstimmen.
Testamentsarten in Spanien
1. Notarielles Testament (Testamento Abierto — „Öffentliches Testament")
Die häufigste und empfehlenswerteste Form. Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen gegenüber dem Notar mündlich. Der Notar:
- Nimmt die Erklärungen auf
- Belehrt über Formvorschriften und Erbrecht
- Liest das Testament vor
- Beurkundet die Unterschrift
Das Testament wird im Registro General de Actos de Última Voluntad (zentrales Testamentsregister) eingetragen. Nach dem Tod der Erblassers kann jede berechtigte Person abfragen, ob ein Testament vorhanden ist.
Kosten: €60-150 Notargebühr + ca. €4-8 Registereintragung.
2. Eigenhändiges Testament (Testamento Ológrafo)
Vollständig handgeschrieben, datiert und unterschrieben vom Erblasser. Kein Notar notwendig. Muss nach dem Erbfall durch eine gerichtliche oder notarielle Eröffnung anerkannt werden.
Risiken: Formfehler führen zur Nichtigkeit; schwierigere Überprüfung der Echtheit; keine Eintragung im Testamentsregister.
Empfehlung: Für Deutschland-Bezug und Immobilienangelegenheiten ist das notarielle Testament klar vorzuziehen.
3. Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)
Kein Testamentstyp, aber wichtig: Das ENZ (Europäisches Nachlasszeugnis) beweist die Erbenstellung in allen EU-Staaten. Es wird vom spanischen Notar (oder deutschen Nachlassgericht/Notar) ausgestellt und erlaubt die Abwicklung des Nachlasses in Spanien ohne weitere deutsche Erbscheindokumente.
Inhalt eines Spanischen Testaments für Deutsche
Ein typisches spanisches Testament für einen deutschen Eigentümer von Kanaren-Immobilien enthält:
- Identifikation des Erblassers (Name, Passnummer, Geburtsdatum, Wohnsitz, Familienstand)
- Rechtswahl (z.B.: „Hiermit wähle ich das Recht meiner Staatsangehörigkeit, das deutsche Recht, als auf meine Erbfolge anwendbares Recht, gemäß Art. 22 der EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012.")
- Erbeinsetzung (wer erbt was — konkrete Benennung der Erben)
- Vermächtnisse (ggf. konkrete Immobilien oder Geldbeträge)
- Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen (wenn möglich nach gewähltem Recht)
- Regelung für den Fall des gleichzeitigen Vorversterbens der Erben
- Vollstreckervollmacht (optional: Benennung eines Testamentsvollstreckers)
Koordination mit dem Deutschen Testament
Wenn Sie in Deutschland ein Testament oder Erbvertrag haben:
- Das spanische Testament sollte nicht im Widerspruch zum deutschen stehen
- Klausel aufnehmen: „Dieses Testament regelt ausschließlich mein in Spanien belegenes Vermögen"
- Oder alternativ: Rechtswahl im spanischen Testament für gesamten Nachlass (dann löst es das deutsche für Spanien ab)
- Den deutschen Notar/Anwalt über das spanische Testament informieren (und umgekehrt)
Erbschaftsteuer auf den Kanaren für Deutsche
Sehr günstiges Regime
Kinder und Ehegatte des Erblassers (Gruppe I und II) profitieren auf den Kanarischen Inseln von einem Steuernachlass von 99,9% auf die Erbschaftsteuer. In der Praxis zahlen direkte Erben faktisch keine Erbschaftsteuer auf kanarisches Vermögen.
Für in Deutschland lebende Erben (nicht-ansässig in Spanien): Sie dürfen dank des EuGH-Urteils vom 3. September 2014 die günstigere kanarische Regelung anwenden (keine Diskriminierung von EU-Staatsangehörigen).
Doppelbesteuerung Deutschland-Spanien
Es gibt kein bilaterales Erbschaftsteuerabkommen zwischen Deutschland und Spanien. Die Doppelbesteuerung wird durch nationale Anrechnungsregeln vermieden:
- Deutschland nimmt in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche an
- Da die kanarische Steuer durch den 99,9%-Nachlass praktisch null ist, ergibt sich in der Praxis keine relevante Doppelbelastung
Praktische Checkliste für Deutsche mit Immobilien auf den Kanaren
☐ Spanisches Testament beim Notar auf den Kanaren errichten
☐ Rechtswahl für deutsches oder spanisches Erbrecht — abhängig vom persönlichen Sachverhalt
☐ Koordination mit deutschem Testament (keinen Widerspruch erzeugen)
☐ NIE für alle vorgesehenen Erben beschaffen (oder zumindest vorbereiten)
☐ Vollmacht (Poder Notarial) für Vertrauensperson in Spanien für den Erbfall
☐ Immobiliendokumente gesammelt aufbewahren (nota simple, Kaufvertrag, IBI-Bescheid)
☐ Bankkonten auf den Kanaren im deutschen Testament erwähnen oder Vollmacht erteilen
Wie ALY Abogados Hilft
Unser Büro in Las Palmas de Gran Canaria erstellt spanische Testamente für deutsche Mandanten:
- Beratung zur Rechtswahl (deutsches vs. spanisches Erbrecht nach EU-Verordnung 650/2012)
- Errichtung des spanischen Testaments beim Notar auf den Kanaren
- Abstimmung mit deutschem Testament oder Erbvertrag
- Erbschaftsteuer-Optimierung mit Anwendung der kanarischen Bonificación
- Abwicklung des Erbfalls für deutsche Erben ohne Spanischkenntnisse
Wir sprechen Deutsch, Spanisch und Englisch.
Kostenlose Erstberatung. Rufen Sie an: +34 633 572 607.
Lázaro Héctor Amable Méndez — Rechtsanwalt, Kammer-Nr. 5.231 ICALPA
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