Beckham-Gesetz Spanien 2026: 24% Pauschalsteuer für Expats und Unternehmer
Das Beckham-Gesetz bietet Expats, die nach Spanien ziehen, eine Pauschaleinkommensteuer von 24 % für 6 Jahre. Wer qualifiziert sich, wie beantragt man es und wie kombiniert man es mit der ZEC?
Abogado · Col. n.º 5.231 ICALPA · 7 min de lectura
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Beckham-Gesetz Spanien 2026: 24 % Pauschalsteuer für Expats und Unternehmer
Das sogenannte Beckham-Gesetz — offiziell Régimen Especial de Trabajadores Impatriados (Art. 93 LIRPF) — ist eine der attraktivsten Steuerregelungen für Personen, die ihren Wohnsitz nach Spanien verlegen. Statt des progressiven spanischen Einkommensteuertarifs von bis zu 47 % zahlen Begünstigte eine pauschale Einkommensteuer von 24 % auf spanische Einkünfte bis zu 600.000 € — und das für bis zu 6 Steuerjahre.
In diesem Leitfaden erfahren Sie alles, was Sie für 2026 wissen müssen: Voraussetzungen, Antrag, Steuersätze, welche Einkünfte erfasst werden, und wie sich das Gesetz optimal mit der Zona Especial Canaria (ZEC) und dem Digitalem-Nomaden-Visum kombinieren lässt.
Was ist das Beckham-Gesetz?
Das Regime wurde im Jahr 2005 nach dem Fußballstar David Beckham benannt, der damals zu Real Madrid wechselte und als erster prominenter Nutznießer bekannt wurde. Heute ist es jedoch viel breiter anwendbar: Es richtet sich an Fachkräfte, Unternehmer, Freiberufler und — seit der Reform 2023 (Ley de Startups) — auch an digitale Nomaden, die ihren Lebensmittelpunkt nach Spanien verlagern.
Rechtliche Grundlage: Artikel 93 des Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas (LIRPF), ergänzt durch das königliche Dekret 1256/2007 sowie die Reformen durch das Startup-Gesetz (Ley 28/2022).
Voraussetzungen — Checkliste
Um das Beckham-Gesetz in Anspruch nehmen zu können, müssen alle der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Sie sind in den letzten 5 Steuerjahren nicht in Spanien steuerlich ansässig gewesen
- Sie verlegen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien
- Sie nehmen in Spanien eine der folgenden Tätigkeiten auf:
- Abhängige Beschäftigung bei einem in Spanien ansässigen Unternehmen
- Unternehmertätigkeit als Gründer eines innovativen Startups (nach Ley de Startups)
- Qualifizierte Selbstständigkeit als leitende Führungskraft (ohne Beteiligung > 25 %)
- Fernarbeit für ausländische Arbeitgeber mit digitalem Nomaden-Visum
- Der Antrag wird innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum der Aufnahme der Tätigkeit in Spanien eingereicht (Modelo 149)
- Die Tätigkeit darf nicht über eine spanische Betriebsstätte erbracht werden (Ausnahme: Startup-Gründer)
Schritt-für-Schritt-Beantragung
1. Spanischen Steuerwohnsitz begründen
Melden Sie sich als Steuerresident in Spanien an (NIF beantragen, ggf. Empadronamiento).
2. Modelo 149 einreichen
Das Kernstück des Antrags ist das Modelo 149 — das offizielle Formular zur Beantragung des Sonderregimes bei der spanischen Steuerbehörde (Agencia Tributaria). Die Frist beträgt 6 Monate ab dem Beginn der Tätigkeit in Spanien. Verspätete Anträge werden grundsätzlich abgelehnt.
3. Modelo 151 für die jährliche Steuererklärung
Statt der normalen IRPF-Erklärung (Modelo 100) reichen Sie jährlich das Modelo 151 ein. Dieses gilt für alle 6 Jahre des Regimes.
4. Bescheinigung des Arbeitgebers / der Tätigkeit
Für Angestellte ist eine Bestätigung des spanischen Arbeitgebers erforderlich. Für Unternehmer ist der Nachweis der Startup-Zertifizierung (ENISA oder zugelassene Stelle) beizufügen.
Steuersätze im Überblick
| Einkunftshöhe | Steuersatz |
|---|---|
| Bis 600.000 € (spanische Einkünfte) | 24 % |
| Über 600.000 € (spanische Einkünfte) | 47 % |
| Kapitalerträge (Dividenden, Zinsen, Gewinne) | 19–28 % (Skala) |
| Ausländische Einkünfte | In der Regel nicht in Spanien steuerpflichtig |
Ein entscheidender Vorteil: Das Beckham-Gesetz ist ein Territorialprinzip-Regime. Ausländische Einkünfte (z. B. Dividenden von ausländischen Gesellschaften, Mieteinnahmen im Ausland) unterliegen grundsätzlich nicht der spanischen Einkommensteuer — mit einigen Ausnahmen bei Arbeitseinkünften.
Welche Einkünfte werden erfasst?
Das Regime erfasst primär spanische Einkünfte:
- Gehalt oder Vergütung von einem spanischen Arbeitgeber
- Gewinnanteile und Bezüge als Geschäftsführer (wenn kein Mehrheitsgesellschafter)
- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Spanien
- Kapitalerträge aus spanischen Quellen
Nicht erfasst (und damit in Spanien generell nicht steuerpflichtig):
- Einkünfte aus ausländischen Arbeitgebern (bei digitalem Nomaden-Visum)
- Ausländische Dividenden und Zinsen (mit wenigen Ausnahmen)
- Ausländische Immobilienerträge
Kombination mit der ZEC: 4 % KSt + 24 % ESt
Die wohl attraktivste Kombination für Unternehmer und Investoren ist die gleichzeitige Nutzung von Beckham-Gesetz und Zona Especial Canaria (ZEC):
Wie funktioniert die Kombination?
- Die ZEC-Gesellschaft (spanische S.L.) zahlt 4 % Körperschaftsteuer auf ihre Gewinne (statt 25 %).
- Der Gründer oder Geschäftsführer bezieht ein Gehalt von der ZEC-Gesellschaft und zahlt dank des Beckham-Gesetzes darauf nur 24 % Einkommensteuer — statt bis zu 47 %.
- Dividendenausschüttungen an einen EU-ansässigen Gesellschafter können unter der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie mit 0 % Quellensteuer erfolgen.
Das Ergebnis: eine der niedrigsten Gesamtsteuerbelastungen für Unternehmer innerhalb der EU, vollständig legal und von der Europäischen Kommission genehmigt.
Kombination mit dem Digitalen-Nomaden-Visum
Seit 2023 ermöglicht das Visado para Teletrabajadores de Carácter Internacional (digitales Nomaden-Visum) nicht-EU-Bürgern, in Spanien zu leben und für ausländische Kunden oder Arbeitgeber zu arbeiten.
Die Kombination mit dem Beckham-Gesetz ist ausdrücklich vorgesehen:
- Das Nomaden-Visum gilt als Qualifikationsgrundlage für Art. 93 LIRPF
- Einkünfte von ausländischen Kunden bleiben in Spanien steuerfrei
- Spanische Einkünfte (z. B. aus einer lokalen Tätigkeit oder ZEC-Gesellschaft) werden mit 24 % besteuert
Für digitale Unternehmer bietet dies die Möglichkeit, auf den Kanarischen Inseln zu leben, eine ZEC-Gesellschaft für lokale Geschäftsaktivitäten zu betreiben und gleichzeitig ausländische Einnahmen steuerfrei zu behalten.
Familienangehörige
Seit der Reform 2023 können auch Ehepartner und minderjährige Kinder des Hauptantragstellers das Sonderregime beantragen — sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Gemeinsamer Umzug nach Spanien (Aufenthalt begründet)
- Keine eigene Tätigkeit in Spanien (d. h. keine eigenständige Qualifikationsgrundlage erforderlich)
- Eigener Antrag mit Modelo 149 innerhalb der Frist
Dies ermöglicht eine erhebliche Steueroptimierung auf Familienebene.
Vergleich: Beckham-Gesetz vs. Standard-IRPF
| Merkmal | Beckham-Gesetz | Standard-IRPF |
|---|---|---|
| Steuersatz auf Arbeitseinkommen | 24 % (bis 600k€) | 19–47 % (progressiv) |
| Ausländische Einkünfte | Grundsätzlich steuerfrei | Welteinkommen steuerpflichtig |
| Dauer | 6 Steuerjahre | Dauerhaft |
| Antrag erforderlich | Ja (Modelo 149) | Nein |
| Kapitalerträge | 19–28 % | 19–28 % |
Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden
1. Antragsfrist verpasst Der häufigste und folgenschwerste Fehler: Das Modelo 149 muss innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit eingereicht werden. Eine Nachfrist gibt es nicht.
2. Steuerwohnsitz nicht korrekt begründet Wer zwar ein Visum hat, aber faktisch weniger als 183 Tage in Spanien verbringt und keinen Lebensmittelpunkt nachweisen kann, riskiert die Ablehnung oder spätere Aberkennung.
3. Beteiligung über 25 % an der eigenen Gesellschaft Geschäftsführer, die gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter sind (> 25 %), sind in der Regel vom Regime ausgeschlossen — außer sie qualifizieren sich als Startup-Gründer nach Ley de Startups.
4. Rückwirkende Anwendung erwartet Das Regime gilt ab dem Jahr, in dem der Antrag genehmigt wird. Eine rückwirkende Anwendung auf bereits vergangene Steuerjahre ist nicht möglich.
5. Fehlende Dokumentation der Tätigkeit Insbesondere Selbstständige und Startup-Gründer müssen den Charakter ihrer Tätigkeit lückenlos dokumentieren — Verträge, Zertifizierungen, Nachweise über Innovation.
Warum ALY Abogados?
ALY Abogados ist eine auf Steuerrecht und internationale Unternehmensstrukturen spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Las Palmas de Gran Canaria. Wir beraten deutschsprachige Mandanten bei:
- Beantragung des Beckham-Gesetzes (Modelo 149, 151 und gesamte Kommunikation mit der Agencia Tributaria)
- Kombination mit der ZEC: Gründung der spanischen S.L., ZEC-Registrierung beim Consorcio ZEC und laufende Compliance
- Visaberatung: Digitales Nomaden-Visum, Unternehmervisum, Goldenes Visum
- Familienplanung: Beantragung für Ehepartner und Kinder, optimale Gehaltsstrukturierung
- Transfer Pricing: Dokumentation für ZEC-Gesellschaften mit internationalen Muttergesellschaften
Unsere Kanzlei arbeitet mit Mandanten aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und anderen deutschsprachigen Ländern zusammen. Die erste Beratung ist kostenlos und unverbindlich.
Kontakt:
- Telefon: +34 633 572 607
- E-Mail: alyabogados@lazaroamable.com
- Adresse: Hoya del Enamorado, 18, Local 1, Las Palmas de Gran Canaria
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für eine individuelle Beratung kontaktieren Sie bitte unsere Kanzlei.
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